Wo der Abfallbegriff anfängt
Abfall ist jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2008/98/EG, § 3 Abs. 1 KrWG). Der Begriff hängt also nicht an der Qualität des Stoffs, sondern an der Zweckbestimmung und an der Handhabung. Presskuchen, Molke, Trester, Treber, Bruch und Abschnitte sind nicht von Natur aus Abfall – sie werden es, wenn niemand einen Zweck für sie hat.
Der Entledigungswille wird vermutet, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung eines Stoffs entfällt, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an ihre Stelle tritt; maßgeblich ist die Auffassung des Erzeugers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (§ 3 Abs. 3 KrWG). Genau an dieser Stelle entscheidet sich in der Lebensmittelproduktion die Einstufung: Ein Strom ohne Verwendungszweck und ohne Abnehmer ist Abfall. Derselbe Strom mit einem Verwendungszweck, einer Spezifikation und einem Käufer ist ein Produkt oder ein Nebenprodukt.
In der Praxis wird die Einstufung häufig nicht von einer bewussten Entscheidung bestimmt, sondern von der Entsorgungslogistik. Was in den Sammelcontainer geht, ist entledigt. Was an der Linie getrennt erfasst, wie Ware gelagert und spezifiziert wird, kann Nebenprodukt sein.
Die vier Kriterien nach Art. 5 der Abfallrahmenrichtlinie und § 4 KrWG
Ein Stoff, der bei einem Herstellungsverfahren anfällt, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffs ist, gilt als Nebenprodukt und nicht als Abfall, wenn vier Voraussetzungen zusammen erfüllt sind (Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2008/98/EG, in Deutschland umgesetzt in § 4 Abs. 1 KrWG):
- Sichere weitere Verwendung. Es muss sicher sein, dass der Stoff weiter verwendet wird – nicht nur möglich. Ein Kaufvertrag, eine Rahmenvereinbarung oder ein etablierter Absatzweg belegen das; die Hoffnung auf einen Abnehmer reicht nicht.
- Direkte Verwendbarkeit. Der Stoff kann ohne weitere Verarbeitung eingesetzt werden, die über normale industrielle Verfahren hinausgeht. Trocknen, Pressen, Sieben, Pelletieren und Kühlen gelten als normal; eine aufwendige Aufbereitung, um Schadstoffe oder Fremdstoffe zu entfernen, nicht.
- Integraler Bestandteil des Herstellungsprozesses. Der Stoff entsteht im Prozess selbst – Molke bei der Käseherstellung, Presskuchen bei der Ölgewinnung, Treber beim Brauen – und nicht als Folge einer Störung, einer Reinigung oder einer Entsorgungsmaßnahme.
- Rechtmäßige Verwendung. Die weitere Verwendung erfüllt alle Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen und führt insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen. Für den Futtermittelweg heißt das: Futtermittelhygiene (VO (EG) 183/2005), Inverkehrbringen und Kennzeichnung (VO (EG) 767/2009) und die Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe (Richtlinie 2002/32/EG) müssen einhaltbar sein.
Fehlt eines der vier Kriterien, ist der Strom Abfall – bis die Abfalleigenschaft durch ein Verwertungsverfahren wieder endet (Art. 6 Richtlinie 2008/98/EG, § 5 KrWG). Das ist der teurere Weg: Der Stoff geht als Abfall an einen zugelassenen Entsorger, wird dort verwertet und wird erst danach gegebenenfalls wieder Produkt.
Eine Erleichterung gibt es für den Futtermittelweg: Stoffe, die dazu bestimmt sind, als Einzelfuttermittel im Sinne der VO (EG) 767/2009 verwendet zu werden, und die weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch solche enthalten, sind vom Anwendungsbereich des Abfallrechts ausgenommen, soweit das Futtermittelrecht sie erfasst (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 2008/98/EG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 KrWG). Die Zweckbestimmung muss allerdings ernsthaft und belegbar sein – ein Futtermittelwerk als Abnehmer, eine Spezifikation, eine Registrierung als Futtermittelunternehmer.
Was aus der Einstufung folgt
Die Einstufung ist keine Frage der Begrifflichkeit. Sie entscheidet darüber, welches Recht gilt, welche Papiere mitlaufen, wer transportieren darf und wer die Ware annehmen darf – und damit darüber, ob am Ende ein Erlös oder eine Rechnung steht.
| Nebenprodukt | Abfall | |
|---|---|---|
| Rechtsrahmen | Produktrecht: Lebensmittel- und Futtermittelrecht, Kaufrecht. | Kreislaufwirtschaftsrecht: Nachweis-, Register- und Beförderungspflichten nach KrWG. |
| Dokumentation | Spezifikation, Lieferschein, Analyse, Rückverfolgbarkeit nach Art. 18 VO (EG) 178/2002. | Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis, Register, gegebenenfalls Nachweisverfahren, Übergabe nur an zugelassene Entsorger. |
| Transport | Normale Warenlogistik, jeder Spediteur. | Beförderer brauchen eine Anzeige, bei gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis (§§ 53, 54 KrWG); Fahrzeuge sind zu kennzeichnen (§ 55 KrWG). |
| Empfänger | Jeder Verarbeiter, der den Stoff rechtmäßig einsetzen kann – Futtermittelwerk, Lebensmittelverarbeiter, Extraktionsbetrieb. | Nur zugelassene Verwertungs- oder Beseitigungsanlagen. |
| Ergebnis | Verkaufserlös oder zumindest kostenfreie Abgabe. | Entsorgungskosten. Ein Erlös ist erst nach dem Ende der Abfalleigenschaft möglich. |
Der Punkt, der in der Praxis am meisten kostet, ist die Rückverfolgbarkeit. Ein Futtermittelwerk muss Herkunft und Prozess seiner Rohstoffe kennen und arbeitet meist nach privaten Standards wie QS oder GMP+, die eine Lieferantenfreigabe verlangen. Ein Strom, der im Betrieb als Abfall geführt wird, passt in diese Qualitätssicherung nicht hinein – selbst wenn er stofflich identisch mit einem sauber geführten Nebenprodukt ist.
Warum die Einstufung früh und schriftlich passieren muss
Die Einstufung ist eine Entscheidung des Erzeugers, und sie wirkt ab dem Moment, in dem der Stoff entsteht. Wer einen Strom monatelang in den Abfallcontainer gegeben und mit Entsorgungsbelegen dokumentiert hat, kann ihn gegenüber der Behörde nicht rückwirkend zum Nebenprodukt erklären. Umgekehrt lässt sich ein Strom ab dem Tag der Umstellung als Nebenprodukt führen – wenn die vier Kriterien von da an erfüllt und belegt sind.
Schriftlich heißt: eine interne Festlegung je Stoffstrom mit Bezeichnung, Entstehungsort im Prozess, Menge je Zeitraum, Zusammensetzung, Verwendungszweck, Abnehmer und der Prüfung der vier Kriterien. Dazu die Spezifikation, die Analysen und die Lieferverträge. Diese Akte ist das, was die Behörde bei einer Überprüfung sehen will – und sie ist zugleich das, was ein Käufer braucht, um die Ware in seine eigene Dokumentation aufzunehmen.
Zur Einstufung gehört die Handhabung. Ein Nebenprodukt wird an der Linie getrennt erfasst, in eigenen, sauberen Behältern gelagert, vor Fremdkörpern und Verpackungsresten geschützt und wie Ware behandelt, nicht wie Abfall. Die Trennung an der Linie ist der größte einzelne Hebel für den Erlös – größer als jede Preisverhandlung, weil ein Mischstrom praktisch nicht mehr vermarktbar ist.
Die Rolle der Behörde
Für die Einstufung als Nebenprodukt gibt es kein Genehmigungsverfahren. Der Erzeuger stuft ein und trägt die Verantwortung; die zuständige Abfallbehörde – in Deutschland je nach Bundesland die untere oder obere Abfallbehörde – prüft im Rahmen der Überwachung und kann zu einem anderen Ergebnis kommen. Bei Zweifelsfällen ist eine Abstimmung vorab sinnvoll. Als Auslegungshilfe dient die Mitteilung der Europäischen Kommission zu Abfall und Nebenprodukten (KOM(2007) 59), auf die sich Behörden in der Praxis beziehen.
Geht der Strom in die Futtermittelherstellung, kommt die Futtermittelüberwachung hinzu: Der Erzeuger wird für diese Tätigkeit Futtermittelunternehmer und muss nach Art. 9 VO (EG) 183/2005 registriert sein. Das gilt auch dann, wenn die Abgabe an einen Händler erfolgt.
Für Stoffe tierischen Ursprungs – Molke und andere Milchnebenströme, Ei, Fleisch- und Fischanteile – gilt zusätzlich das Regime der tierischen Nebenprodukte mit seinen drei Kategorien (VO (EG) 1069/2009). Es regelt Registrierung, Handelspapiere und zulässige Verwendungen unabhängig von der abfallrechtlichen Frage. Außerhalb Deutschlands sind die vier Kriterien identisch, weil sie aus der Richtlinie stammen; die Zuständigkeiten und Verfahren sind national unterschiedlich geregelt.