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Ehemalige Lebensmittel als Futtermittel: Regeln, Grenzen, Dokumente

Lebensmittel, die nach EU-Lebensmittelrecht hergestellt wurden und aus praktischen, logistischen oder qualitativen Gründen nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen als „ehemalige Lebensmittel“ in die Futtermittelherstellung gehen, wenn bei der Verfütterung kein Gesundheitsrisiko besteht. Ausgeschlossen sind unter anderem Speisereste aus Küchen und Gastronomie, verdorbene Ware und Verpackungsreste. Wer solche Ware als Futtermittel in Verkehr bringt, wird Futtermittelunternehmer und muss registriert sein.

Stand:

Was der Futtermittelkatalog unter ehemaligen Lebensmitteln versteht

Der EU-Katalog der Einzelfuttermittel (VO (EU) 68/2013 in der jeweils geltenden Fassung) definiert ehemalige Lebensmittel in Teil A Nr. 3 des Anhangs als Lebensmittel, ausgenommen wiederverwertbare Reste aus der Speisenzubereitung (Catering-Rückfluss), die in völliger Übereinstimmung mit dem Unionslebensmittelrecht für den menschlichen Verzehr hergestellt wurden, aber aus praktischen oder logistischen Gründen oder wegen Problemen bei der Herstellung oder wegen Mängeln der Verpackung oder sonstiger Art nicht mehr für diesen Zweck bestimmt sind – und die bei einer Verwendung als Futtermittel kein Gesundheitsrisiko bergen.

In dieser Definition stecken drei Bedingungen. Erstens: Die Ware war ein Lebensmittel und wurde als solches rechtmäßig hergestellt. Material, das nie ein Lebensmittel war, fällt nicht darunter. Zweitens: Der Grund für die Ausschleusung ist praktischer, logistischer oder qualitativer Natur – überschrittenes oder zu kurzes MHD, Abweichung von der Spezifikation, Fehletikett, beschädigte Verpackung, Überproduktion, Rezepturwechsel. Drittens: Die Verfütterung ist gesundheitlich unbedenklich. Das ist die Bedingung, an der verdorbene oder kontaminierte Ware scheitert.

Typische ehemalige Lebensmittel sind Backwaren, Teigwaren, Süßwaren, Schokolade, Frühstückscerealien, Snacks, Zucker- und Stärkeerzeugnisse, Milchpulver und Getränkekonzentrate – aber ebenso Rohstoffe wie Mehl, Öle oder Sirupe, die im Lebensmittelbetrieb nicht mehr eingesetzt werden. Eine praxisnahe Auslegungshilfe ist die Bekanntmachung der Europäischen Kommission „Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel“ (2018/C 133/02).

Was nicht als Futtermittel verwendet werden darf

Die Grenzen ergeben sich aus dem Futtermittelrecht, dem Recht der tierischen Nebenprodukte und der Definition selbst:

  • Speisereste aus Küchen und Gastronomie. Der sogenannte Catering-Rückfluss ist aus der Definition ausdrücklich ausgenommen, und die Fütterung von Nutztieren mit Küchen- und Speiseabfällen ist verboten (Art. 11 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) 1069/2009). Reste aus Gastronomie, Kantinen und Haushalten sind kein ehemaliges Lebensmittel, auch wenn sie verpackt sind.
  • Verdorbene, verschimmelte oder kontaminierte Ware. Die Bedingung „kein Gesundheitsrisiko bei der Verfütterung“ ist absolut. Die Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe nach Richtlinie 2002/32/EG – unter anderem Schwermetalle, Dioxine und Aflatoxin B1 – gelten für ehemalige Lebensmittel genauso wie für jedes andere Futtermittel; für weitere Mykotoxine gibt es Richtwerte der Kommission.
  • Verpackung und Verpackungsreste. „Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie“ stehen auf der Liste der verbotenen Materialien (Anhang III Kapitel 1 Nr. 7 VO (EG) 767/2009). Entpacken ist deshalb Pflicht. Einen bezifferten Grenzwert für Reste nennt das EU-Recht nicht. Ware, die noch Verpackung enthält, gilt nach den Leitlinien der Kommission als nicht konformes Futtermittel und muss nach Art. 20 VO (EG) 767/2009 so gekennzeichnet sein, dass sie erst nach dem Entfernen der Verpackung als Futtermittel verwendet werden darf.
  • Bestimmte tierische Bestandteile. Enthält ein Produkt Fleisch, Fisch oder andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ist es zugleich tierisches Nebenprodukt nach VO (EG) 1069/2009 – in aller Regel Kategorie 3. Die Verfütterungsverbote für tierisches Protein an Nutztiere (VO (EG) 999/2001) versperren dann den Weg in die Nutztierfütterung weitgehend; Heimtierfutter kann möglich sein. Milch- und Eierzeugnisse sind von diesem Verbot ausgenommen und dürfen unter den Bedingungen der VO (EU) 142/2011 verfüttert werden.
  • Rückrufware aus Sicherheitsgründen. Ware, die wegen Kontamination, Fremdkörpern oder mikrobiologischer Befunde zurückgerufen wurde, scheidet aus. Ein Rückruf wegen Fehldeklaration – etwa ein nicht angegebenes Allergen – schließt den Futtermittelweg dagegen nicht automatisch aus, weil das Allergen für die Verfütterung ohne Bedeutung ist. Der Grund des Rückrufs muss offen benannt werden.

Registrierung: Wer Futtermittel abgibt, ist Futtermittelunternehmer

Die Futtermittelhygieneverordnung verlangt, dass Futtermittelunternehmer ihre Betriebe bei der zuständigen Behörde registrieren lassen (Art. 9 VO (EG) 183/2005). Das betrifft nicht nur Mischfutterhersteller und Händler, sondern auch den Lebensmittelbetrieb, der ehemalige Lebensmittel selbst als Futtermittel in Verkehr bringt: Mit dieser Abgabe wird er für diese Tätigkeit Futtermittelunternehmer. Die Leitlinien der Kommission kennen daneben den zweiten Weg: Gibt der Lebensmittelbetrieb die Ware als Lebensmittel an einen registrierten Futtermittelunternehmer ab, der sie zum Futtermittel umwidmet, beginnt die Futtermittelkette erst dort – und der Lebensmittelbetrieb braucht keine eigene Registrierung. Eine Zulassung im engeren Sinne ist in keinem der beiden Fälle erforderlich; die ist bestimmten Tätigkeiten mit Zusatzstoffen und Vormischungen vorbehalten (Art. 10).

In Deutschland läuft die Registrierung über die Futtermittelüberwachungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes und deren Meldeformular; in einigen Ländern ist sie kostenfrei, in anderen fällt eine geringe Verwaltungsgebühr an. Aus der Registrierung folgen die Anforderungen der Verordnung an Hygiene, Aufzeichnungen und Rückverfolgbarkeit sowie – für alle Stufen nach der Primärproduktion – Verfahren nach HACCP-Grundsätzen. Ein Lebensmittelbetrieb hat diese Systeme bereits; die Aufgabe ist, den Futtermittelstrom darin abzubilden: als eigener Artikel mit eigener Zweckbestimmung, nicht als Restposten des Lebensmittelartikels.

Jeder Händler und jedes Werk, das die Ware als Futtermittel übernimmt, ist Futtermittelunternehmer und muss registriert sein. Ein Futtermittelwerk fragt bei einem neuen Lieferanten deshalb als Erstes, ob er registriert ist oder die Ware als Lebensmittel abgibt – und nach dem Nachweis, dass ein privater Standard wie QS oder GMP+ eingehalten wird, wenn das Werk selbst danach arbeitet.

Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung

Die Rückverfolgbarkeit nach Art. 18 VO (EG) 178/2002 gilt für Futtermittel wie für Lebensmittel: eine Stufe zurück, eine Stufe voraus. Für jede abgegebene Partie müssen Herkunft, Chargenkennung, Menge, Datum und Empfänger nachvollziehbar sein. Der Moment, in dem ein Lebensmittel zum Futtermittel wird, ist ein Wechsel der Zweckbestimmung – er gehört dokumentiert, etwa durch eine Umbuchung im Warenwirtschaftssystem mit Datum und Grund.

Für die Kennzeichnung gilt die VO (EG) 767/2009. Als Einzelfuttermittel abgegebene ehemalige Lebensmittel brauchen die Angaben nach Art. 15 und 16: die Futtermittelart, Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers, die Kennnummer der Partie, die Nettomenge, die Bezeichnung nach dem Futtermittelkatalog und die Pflichtangaben zu den analytischen Bestandteilen nach Anhang V beziehungsweise Katalog; eine Zulassungsnummer nur, falls vorhanden. Bei loser Ware stehen diese Angaben in den Begleitpapieren. Für Ware, die zugleich tierisches Nebenprodukt ist, kommt das Handelspapier nach VO (EG) 1069/2009 hinzu.

Entpacken: wer, wo, wie

Bevor ein ehemaliges Lebensmittel verfüttert wird, muss die Verpackung entfernt werden. Das kann beim Erzeuger geschehen, ist für einzelne Posten aber selten wirtschaftlich. Häufiger übernehmen spezialisierte Entpackbetriebe oder Futtermittelwerke mit eigener Entpackanlage die Arbeit. Solche Werke sind auf verpackte Ware eingestellt und kalkulieren den Entpackaufwand im Preis ein.

Wie teuer das Entpacken ist, hängt an der Verpackung: Kleingebinde wie Riegel, Beutel oder Portionspackungen sind aufwendiger als Säcke, Big Bags, Kartons mit Inliner oder lose Ware. Für die Bewertung eines Postens ist deshalb nicht nur das Produkt entscheidend, sondern ebenso Gebindeart, Palettierung und die Frage, ob die Ware sortenrein ist. Ein Posten, der mehrere Produkte und Verpackungsarten mischt, ist für das Werk mehr Arbeit und entsprechend weniger wert.

Was ein Futtermittelwerk vom Lieferanten sehen will

Ein Futtermittelwerk kauft nach Nährwert und nach Sicherheit. Beides muss es aus Ihren Unterlagen ablesen können, bevor die Ware auf den Hof kommt. Diese Punkte fragt jedes Werk ab:

  • Genaue Produktbezeichnung und Zusammensetzung – Zutatenliste, soweit möglich die Rezeptur
  • Grund der Ausschleusung (MHD, Off-Spec, Fehletikett, Überproduktion) und die ausdrückliche Bestätigung, dass es sich nicht um einen Sicherheitsrückruf handelt
  • Herkunft: Hersteller, Werk, Produktionsdatum, Chargennummern
  • Analytische Bestandteile: Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Feuchte, Zucker- und Stärkegehalt – das Werk rechnet danach
  • Angaben zu tierischen Bestandteilen (Fleisch, Fisch, Milch, Ei) und gegebenenfalls die Kategorie nach VO (EG) 1069/2009
  • Wo relevant Nachweise zu unerwünschten Stoffen, zum Beispiel Mykotoxine bei Getreide- und Nusserzeugnissen
  • Verpackungsart, Gebindegröße, Palettierung – und ob die Ware bereits entpackt ist
  • Lagerbedingungen und Lagerdauer, bei empfindlicher Ware die Temperaturführung
  • Registriernummer als Futtermittelunternehmer, wenn Sie die Ware selbst als Futtermittel abgeben – oder die Angabe, dass Sie sie als Lebensmittel abgeben
  • Menge, Standort, Verladebedingungen und Verfügbarkeit

Für Abnehmer gilt dieselbe Liste umgekehrt: Das ist, was Sie von einem Lieferanten ehemaliger Lebensmittel verlangen sollten, bevor Sie eine Partie annehmen. Wer nach QS oder GMP+ arbeitet, braucht diese Angaben ohnehin für die Lieferantenfreigabe.

FAQ

Häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an: +49 211 8694 2553

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Was das für Ihren Fall bedeutet

Als Lieferant prüfen Sie zuerst die Ausschlüsse: kein Speiseabfall, nicht verdorben, kein Sicherheitsrückruf, tierische Bestandteile bekannt. Dann klären Sie die Registrierung als Futtermittelunternehmer und stellen die Unterlagen aus der Checkliste zusammen. Mit diesen Punkten lässt sich eine Partie ehemaliger Lebensmittel innerhalb weniger Werktage bewerten und platzieren.

Als Abnehmer aus der Futtermittel- oder Heimtierfutterindustrie erhalten Sie über uns ehemalige Lebensmittel und Off-Spec-Rohstoffe mit genau dieser Dokumentation – wir prüfen die Punkte vor dem Ankauf, nicht erst bei der Anlieferung. Tragen Sie sich als Abnehmer ein, dann melden wir uns, sobald passende Ware verfügbar ist.

Dieser Artikel ist eine Orientierung aus der Handelspraxis und keine Rechtsberatung. Im konkreten Fall schauen wir gemeinsam auf Ihre Charge.

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