MHD und Verbrauchsdatum sind zwei verschiedene Dinge
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist in der Lebensmittelinformationsverordnung definiert: Es ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält (Art. 2 Abs. 2 Buchst. r VO (EU) 1169/2011, LMIV). Es ist eine Qualitätszusage des Herstellers für Geschmack, Farbe, Konsistenz, Nährwerte oder Rieselfähigkeit – keine Aussage darüber, dass die Ware danach unsicher wäre.
Das Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis“) tragen nur Lebensmittel, die in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblich sind und nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit darstellen können. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel als nicht sicher im Sinne von Art. 14 VO (EG) 178/2002 (Art. 24 Abs. 1 LMIV). Das ist die harte Grenze, und sie betrifft vor allem Frischfleisch, Frischfisch und viele Molkereifrischprodukte.
Rohstoffe tragen fast immer ein MHD, kein Verbrauchsdatum: Mehle, Stärken, Zucker- und Sirupprodukte, Öle, Milch- und Proteinpulver, Konzentrate, Aromen, Tiefkühlware. Einige Lebensmittel brauchen nach Anhang X der LMIV überhaupt kein Mindesthaltbarkeitsdatum, darunter Speisesalz, Zucker in fester Form, Essig sowie frisches Obst und Gemüse, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt wurde.
| Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) | Verbrauchsdatum | |
|---|---|---|
| Wortlaut | „mindestens haltbar bis …“ | „zu verbrauchen bis …“ |
| Rechtsgrundlage | Art. 2 Abs. 2 Buchst. r und Anhang X LMIV | Art. 24 LMIV in Verbindung mit Art. 14 VO (EG) 178/2002 |
| Aussage | Qualität: Die zugesicherten Eigenschaften bleiben bei richtiger Lagerung bis dahin erhalten. | Sicherheit: Das Lebensmittel ist mikrobiologisch sehr leicht verderblich. |
| Nach Ablauf | Abgabe weiter zulässig, wenn die Ware sicher und einwandfrei ist. Verantwortung bei dem, der abgibt. | Ware gilt als nicht sicher. Abgabe als Lebensmittel nicht zulässig. |
| Typische Rohstoffe | Trockenware, Pulver, Öle, Konzentrate, Tiefkühlware | Frischfleisch, Frischfisch, viele Molkereifrischprodukte |
Wer nach Ablauf des MHD die Verantwortung trägt
Die Basisverordnung des EU-Lebensmittelrechts verbietet es, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die nicht sicher sind. Nicht sicher heißt: gesundheitsschädlich oder für den Verzehr ungeeignet, etwa durch Kontamination, Fäulnis, Verderb oder Zersetzung (Art. 14 VO (EG) 178/2002). Für die Einhaltung ist der Lebensmittelunternehmer auf jeder Stufe verantwortlich, auf der er die Ware kontrolliert (Art. 17).
Bis zum MHD garantiert der Hersteller die Eigenschaften. Danach nimmt derjenige, der die Ware abgibt, die Beurteilung selbst vor – der Hersteller, wenn er die Charge noch im Lager hat, der Händler, wenn er sie weiterverkauft, der Verarbeiter, wenn er sie einsetzt. Das ist keine Formalie: Wer eine für den Verzehr ungeeignete Charge abgibt, haftet dafür, unabhängig davon, was auf dem Etikett steht.
In der Praxis heißt Beurteilung: sensorische Prüfung (Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz), die dokumentierte Lagerhistorie mit Temperatur und Luftfeuchte, und bei allem, was sich messbar verändert, eine aktuelle Analyse – Oxidationswerte bei Ölen und Fetten, Feuchte und Klumpenbildung bei Pulvern, Mikrobiologie bei empfindlichen Produkten. Ein Rückstellmuster der Charge erleichtert diese Beurteilung erheblich.
Verkehrsfähig im B2B: Was beim Weiterverkauf gilt
Für den Verkauf zwischen Unternehmen gibt es kein Sonderrecht. Die lebensmittelrechtlichen Regeln gelten unabhängig davon, ob die Ware an Verbraucher oder an einen Verarbeiter abgegeben wird. Hinzu kommt das Kaufrecht: Ein verschwiegenes, bereits abgelaufenes MHD ist ein Sachmangel und im Zweifel eine Täuschung. Der Käufer muss wissen, was er kauft, und er muss selbst entscheiden können, ob er die Ware noch als Lebensmittel einsetzen darf.
Vier Punkte entscheiden darüber, ob ein Weiterverkauf sauber ist:
- Offen benennen. Das überschrittene oder kurz bevorstehende MHD gehört ins Angebot, auf den Lieferschein und in die Rechnung – mit Datum je Charge, nicht als Sammelangabe.
- Nichts überkleben. Das MHD auf der Verpackung darf weder geändert noch überklebt noch neu vergeben werden. Das wäre eine irreführende Information nach Art. 7 LMIV. Der Hinweis „MHD überschritten“ ist zulässig, die Neudatierung nicht.
- Verwendung vereinbaren. Ob die Ware verarbeitet, als Lebensmittel weiterverkauft oder als Futtermittel eingesetzt wird, sollte im Vertrag stehen. Ein Verarbeiter, der die Ware sofort einsetzt, legt das Haltbarkeitsdatum seines Endprodukts auf eigene Verantwortung anhand eigener Prüfungen fest.
- Zustand belegen. Aktuelle Analyse, Lagerhistorie, Fotos und ein Muster nehmen dem Käufer die Beurteilung nicht ab, aber sie machen sie möglich. Eine Beschaffenheitsvereinbarung nach Bemusterung schützt beide Seiten.
Im Handel mit Endverbrauchern ist es übliche Praxis, ein überschrittenes MHD deutlich zu kennzeichnen – schon wegen des Irreführungsverbots. Für Rohstoffe in Großgebinden ist die Angabe im Lieferschein und im Vertrag das Entscheidende.
Wann Futtermittel der sinnvollere Weg ist
Nicht jede Charge mit überschrittenem MHD gehört noch in den Lebensmittelkanal. Der Futtermittelweg ist der bessere, wenn die Beurteilung als Lebensmittel unsicher bleibt, wenn die Restlaufzeit für jeden Verarbeiter zu kurz ist, wenn die Ware bereits entpackt oder angebrochen ist oder wenn etikettierte Markenware nicht im Markt auftauchen soll.
Rechtlich ist das ein eigener Weg: Lebensmittel, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gelten im Futtermittelkatalog als „ehemalige Lebensmittel“ (VO (EU) 68/2013). Voraussetzung ist, dass sie nach Lebensmittelrecht hergestellt wurden und bei der Verfütterung kein Gesundheitsrisiko besteht. Verpackungsreste, verdorbene Ware und Speisereste aus Küchen und Gastronomie sind ausgeschlossen. Wer solche Ware selbst als Futtermittel in Verkehr bringt, wird dafür Futtermittelunternehmer und muss nach VO (EG) 183/2005 registriert sein; wer sie als Lebensmittel an einen registrierten Futtermittelunternehmer abgibt, der sie umwidmet, nicht.
Wirtschaftlich liegt der Erlös im Futtermittelkanal unter dem des Lebensmittelkanals, aber über den Kosten einer Entsorgung. Und er ist planbarer, weil ein Futtermittelwerk nach Nährwert kauft, nicht nach Restlaufzeit. Wichtig ist der Zeitpunkt der Entscheidung: Mit jeder Woche Restlaufzeit schrumpft der Kreis der Lebensmittelabnehmer. Eine Charge, die heute noch bei einem Verarbeiter unterkommt, ist in wenigen Wochen ein Futtermittelposten.
Was das für Rohstoffe statt Fertigprodukte bedeutet
Für Rohstoffe in Großgebinden zählt weniger das Datum als die Analyse. Ein Verarbeiter, der Milchpulver, Stärke, Öl oder ein Konzentrat kauft, bewertet die Ware gegen seine Spezifikation – mit aktuellen Messwerten. Viele trockene Rohstoffe bleiben weit über das MHD hinaus technisch einwandfrei; andere verändern sich messbar: Öle und fetthaltige Pulver oxidieren, Aromen verlieren Intensität, Vitamine bauen ab, hygroskopische Pulver ziehen Feuchte und verklumpen.
Wer eine Analyse vorlegt, die nach Ablauf des MHD gezogen wurde, hat die Beurteilungsfrage für den Käufer praktisch beantwortet. Fehlt sie, ersetzt ein Muster das Papier: Der Käufer prüft sensorisch und lässt bei Bedarf analysieren. Das kostet ein paar Tage, schafft aber auf beiden Seiten Klarheit.
Fertigprodukte mit Etikett sind der schwierigere Fall. Marke, Land und Sprache binden die Ware an einen Markt, der Handel verlangt Mindestrestlaufzeiten bei Anlieferung, und der Hersteller will seine Marke nicht mit abgelaufenem Datum im Regal sehen. Hier führt der Weg oft über die Verarbeitung – die Ware wird entpackt und als Rohstoff eingesetzt – oder über den Futtermittelkanal. Für Ware mit Verbrauchsdatum gilt nach Ablauf das Regime der tierischen Nebenprodukte (VO (EG) 1069/2009); das ist ein sehr enger Rahmen und ein Fall für spezialisierte Verarbeiter.